Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle natürlichen Personen Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit wird redlichen Schuldnern, d.h. solchen, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden sind, die Möglichkeit gegeben, sich von ihren Schulden zu befreien und dadurch einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen.
Die Restschuldbefreiung setzt immer ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus, erst an dieses schließt sich dann das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren an. Das vorangehende Insolvenzverfahren kann entweder ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren sein. Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung. Das Verbraucherinsolvenz-verfahren ist für diejenigen Schuldner, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und auch in der Vergangenheit nicht ausgeübt haben. Diejenigen, die früher schon einmal selbständig waren, fallen nur ausnahmsweise dann unter die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn gegen sie keine Forderungen mehr aus Arbeitsverhältnissen bestehen und ihre Vermögensverhältnisse im übrigen überschaubar sind, d.h. wenn sie nur weniger als 20 Gläubiger haben. Ob ein Insolvenzverfahren als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren zu behandeln ist, entscheidet letztlich das zuständige Insolvenzgericht, wenn der Antrag auf Eröffnung dort vorliegt. Ggf. können zuvor auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen Hinweise zu der Verfahrensart geben. Die Regelungen über das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren sind verbindlich. Der Schuldner kann nicht wählen, ob er über das eine oder das andere Verfahren gehen will.
Für das Regel- und das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten unterschiedliche Regelungen.
Quelle: Amtliches Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung IK-V 002
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